Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Dieter Breitkreuz, Rechtsanwalt Walter aus Frankfurt, hat im Dezember 2013 Schreiben an die geschädigten Anleger versendet. Mit diesem Schreiben teilt er mit, dass es im ersten Quartal 2014 zu einer abschließenden Auszahlung in diesem Insolvenzverfahren kommen wird. Allerdings werden geschädigte Anleger nur mit sehr wenig Geld rechnen können. Die Insolvenzquote liegt im Promillebereich. Trotzdem bittet der Insolvenzverwalter um Bekanntgabe der Bankverbindung. Wir bitten unsere Mandanten Rechtsanwalt Walter ihre Bankverbindung zur Verfügung zu stellen, damit Anfang 2014 die Auszahlung erfolgen kann. Die Kontaktdaten des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Walter lauten:
Walter & Walter
Postfach 500 765
60395 Frankfurt am Main
Fax: 069-95911012
Wir bitten unsere Mandanten die Bankdaten nicht uns, sondern direkt Herrn Rechtsanwalt Walter zur Verfügung zu stellen. Andernfalls kann es zu erheblichen Verzögerungen bei der Auszahlung durch den Insolvenzverwalter kommen.
Bitte beachten Sie, dass das Insolvenzverfahren Breitkreuz und das Insolvenzverfahren Phoenix unterschiedliche Insolvenzverfahren sind. Aktuelle Informationen zum Insolvenzverfahren Phönix haben unsere Mandanten bereits erhalten. Dort ist mit einer Quote von rund 30 % auf die festgestellte, nach Abzug etwaiger Entschädigungszahlungen der EDW beim Anleger verbliebene Forderung zu rechnen (Berechnungsgrundlage ist weder der letzte Kontoauszug noch der insgesamt ursprünglich investierte Betrag).
EdW informiert über den Stand des Entschädigungsverfahrens und die Auswirkungen der letzten BGH Entscheidungen vom September bzw. Oktober 2011.
Anlegerinformationen im Entschädigungsverfahren
Die EdW hat entschieden, keine Teilentschädigungen mehr vorzunehmen. Die EdW wird daher bei den bisher noch nicht entschädigten Anlegern (ca. 3.900) wegen möglicher Aussonderungsrechte keinen Einbehalt mehr abziehen. Die ARGE Phoenix hat am 9. März 2011 bereits die erste Entscheidung für einen Anleger erhalten, bei der kein Einbehalt wegen eines Aussonderungsrechtes mehr gemacht wurde. Wegen der weiteren Entschädigung der Anleger, die bereits eine Teilentschädigung erhalten haben, stimmt sich die EdW derzeit mit der BaFin und dem Bundesfinanzministerium ab.
Der BGH hat am 10. Februar 2011 entschieden, dass den Anlegern kein Aussonderungsrecht gegen den Insolvenzverwalter zusteht und somit die Auffassung der ARGE Phoenix bestätigt. Dadurch ist ein seit Jahren ungelöstes Problem nun endlich geklärt. Der Streit über das Aussonderungsrecht verhinderte einerseits eine Abschlags-Zahlung des Insolvenzverwalters. Andererseits war das Aussonderungsrecht auch der Grund dafür, weshalb die EdW bisher im Wesentlichen nur Teilentschädigungen gewährt hat.
Die Entscheidung des BGH hat daher Auswirkung auf das Insolvenzverfahren und die Entschädigung durch die EdW. Weitere Informationen finden Sie im geschlossenen Mandantenbereich.
Am 22.04.2009 fand im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages in Berlin eine Sachverständigen-Anhörung zur "Reform der Anlegerentschädigung" statt. RA Klaus Nieding nahm in seiner Eigenschaft als vom Finanzausschuss bestellter Sachverständiger an der Sitzung teil und vertrat dort - auch im Namen der PIA/ARGE Phoenix - nachdrücklich die Interessen der Phoenix-Geschädigten. Er verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass die Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH bereits mehr als vier Jahre zurückliege, ohne dass es bisher zu einer nennenswerten Auszahlung von Beträgen seitens des Insolvenzverwalters oder der EdW gekommen sei. Dies belegt nach Auffassung von RA Nieding, dass die Anlegerentschädigung rund um die EdW gescheitert ist. Die in der Sitzung ebenfalls anwesenden EdW-Vertreter sicherten zu, dass bis Ende 2009 rund 9.000 bis 10.000 Phoenix-Geschädigte erste Abschläge seitens der EdW erhalten haben sollen.
Wie wir erfahren haben, werden auch die von der ARGE Phoenix vertretenen Anleger erneut von Anlegerschutzorganisationen und teilweise auch von anderen Kanzleien angeschrieben. Die Aussagen in den Schreiben sind zumindest teilweise unzutreffend. Mehr dazu erfahren Sie im geschlossenen Mandantenbereich.
Wie Sie der Presse sicherlich entnommen haben, hat das Bundesfinanzministerium noch vor Weihnachten angekündigt, der EdW einen Kredit in Höhe von EUR 128 Mio. zur Entschädigung der Phoenix-Anleger zur Verfügung zu stellen. Die EdW ist daher finanziell wieder in der Lage, das Entschädigungsverfahren fortzuführen. Die EdW hat daher vor kurzem begonnen, die Anleger bzw. deren Anwälte anzuschreiben, um die Entschädigung und das weitere Verfahren zu klären.
Die EdW informiert in dem Schreiben darüber, dass es bei der Fortsetzung des Entschädigungsverfahrens zunächst nur um Teilentschädigungen geht. Nähere Informationen zu den rechtlichen Hintergründe für diese Teilentschädigung und dem geplanten Ablauf des Verfahrens finden Sie im geschlossenen Mandantenbereich.
Mündliche Verhandlung am 15.11.07 im Verfahren
gegen die Frankfurter Sparkasse
Am 15.11.2007 fand vor dem Landgericht Frankfurt die mündliche Verhandlung in dem Verfahren einer Phoenix-Anlegerin gegen die Frankfurter Sparkasse statt. Der Frankfurter Sparkasse wird vorgeworfen, einerseits daran mitgewirkt zu haben, dass die Phoenix-Verantwortlichen die Anlegergelder auf den entsprechenden Konten, insbesondere dem Konto 25 10 17, nicht in der gesetzlich geforderten Form verwahrt haben, und andererseits eine bestehende Aufklärungspflicht gegenüber der Anlegerin nicht erfüllt zu haben.
Das Landgericht Frankfurt folgte der Auffassung der ARGE-Phoenix nicht und wies erstinstanzlich die Klage zurück. Eine schriftliche Begründung des Gerichts liegt uns bislang noch nicht vor. Diese wird im Verlauf des Dezembers erwartet.
Eine inhaltliche Stellungnahme der ARGE-Phoenix wird erfolgen, sobald uns die Urteilsgründe vorliegen. Sollte das Gericht die Klage im wesentlichen mit der gleichen Begründung abgewiesen haben, die es bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführte und andeutete, sind wir optimistisch, dass eine Berufung gegen das Urteil erfolgreich sein wird.
– Aufhebung des Phoenix-Insolvenzplans bevorzugt Großinvestor
– Private Anleger massiv benachteiligt
– Verzögerung der Entschädigung von Anlegern nicht akzeptabel
Frankfurt am Main, 29. Oktober 2007 – Die ProtectInvestAlliance (PIA), eine Kooperation der Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft und TILP Rechtsanwälte, hat für eine Mandantin im Fall Phoenix Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Insolvenzplans durch das Landgericht Frankfurt eingelegt. „Es ist aus unserer Sicht rechtlich nicht haltbar und akzeptabel, dass international agierende Großinvestoren gegenüber Privatanlegern einseitig bevorzugt werden“, so Rechtsanwalt Klaus Nieding von Nieding + Barth. „Deswegen geht die ProtectInvestAlliance nun für eine von ihr vertretene Anlegerin gegen die Entscheidung vor.“
Das Landgericht hatte den Phoenix-Insolvenzplan mit Urteil vom 29. Oktober aufgehoben, und dies damit begründet, dass das Gesetz nur einen Verfahrens beendenden, aber keinen Verfahrens begleitenden Insolvenzplan kennt. Dies müsse nun höchstrichterlich geklärt werden, so Rechtsanwalt Andreas Tilp von TILP Rechtsanwälte. „Wir werden das vom Bundesgerichtshof prüfen lassen. Es ist nicht hinzunehmen, dass aufgrund dieser Entscheidung Anleger noch Jahre auf die Ausschüttung der Gelder warten müssen.“
Der Insolvenzverwalter von Phoenix hat ebenfalls formelle Beschwerde eingelegt. Diese läuft jedoch Gefahr, vom Bundesgerichtshof als nicht statthaft abgelehnt zu werden. „Bei unserer Mandantin liegt eine so genannte materielle Beschwer vor“, erläutert Nieding. Diese wiege vor Gericht schwerer und habe deshalb größere Erfolgsaussichten.
Rechtsanwalt Klaus Nieding von der ProtectInvestAlliance (PIA), zugleich Vorstandsvorsitzender der NIEDING+BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft und Präsident des Deutschen Anleger-Schutzbundes (DASB), wird am 28. Februar 2007 in Berlin vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestages in einer nicht-öffentlichen Anhörung zum Thema "Entschädigungseinrichtungen der Wertpapierhandelsunternehmen" im Zusammenhang mit der Phoenix Kapitaldienst-Insolvenz angehört. Die ProtectInvestAlliance (PIA) ist durch Rechtsanwalt Klaus Nieding damit als einzige Repräsentanz von privaten wie institutionellen Investoren in dieser Sachverständigen-Anhörung vertreten.
Am 06.11.2006 ist über den Nachlass des ehemaligen Gesellschaftergeschäftsführers der Phönix Kapitaldienst GmbH, Dieter Breitkreuz, das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter des Nachlassinsolvenzverfahrens über den Nachlass Breitkreuz hat mit Schreiben vom 15.11.2006 einen Teil der Anleger angeschrieben und zur Anmeldung der Forderungen aufgefordert. Die ARGE Phoenix übernimmt für die von ihr vertretenen Anleger die Anmeldung Ihrer Forderungen. Was Sie hierbei beachten müssen, lesen Sie hier.
Wie bereits mehrfach mitgeteilt, soll die vorhandene Masse der insolventen Phönix Kapitaldienst GmbH im Rahmen eines Insolvenzplanverfahren an die Anleger verteilt werden. In einem Insolvenzplan wird die Verteilung der Insolvenzmasse an die Beteiligten geregelt, sie muss mehrheitlich von den Gläubigern verabschiedet werden und bedarf der Zustimmung des Insolvenzgerichts. Durch einen Insolvenzplan kann im vorliegenden Fall Phoenix ein Rechtsstreit vermieden werden, in dem die Ansprüche der Beteiligten gerichtlich geklärt werden müssten.
Änderungen im Zeitplan für das Insolvenzplanverfahren
Übersicht Ablauf Insolvenzplanverfahren
Pressemeldung der ARGE Phoenix zur Gläubigerversammlung vom 28.03.2006
Nachdem die EdW bis Ende Oktober keinerlei Aussagen dazu getroffen hatte, ob sie in diesem Fall eintrittspflichtig ist, hat sie nun, ohne dass dies in größerem Umfang publiziert worden wäre, eine Meldung auf Ihre Homepage gesetzt, aus der geschlossen werden kann, dass die EdW bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall Entschädigungen zahlen wird.
Wie Sie der Meldung der EdW entnehmen können, soll mit den Entschädigungszahlungen Anfang 2007 begonnen werden. Gleichzeit macht die EdW jedoch die Zahlung von Entschädigungen von dem Insolvenzplanverfahren abhängig, das derzeit vom Insolvenzverwalter vorbereitet wird. Im Insolvenzplanverfahren kommt es jedoch wegen erneuten Abstimmungsbedarfs zwischen dem Insolvenzgericht und der Insolvenzverwaltung zu weiteren Verzögerungen (vgl. hierzu unsere Meldung vom 27.10.2006).
Da die Insolvenzverwaltung jedoch bereits im Sommer diesen Jahres mitgeteilt hat, dass sie mit der Auszahlung des Großteils der vorhandenen Gelder an die Mandanten erst im Frühjahr 2007 beginnt, wird sich auch der von der EdW in der Mitteilung genannte Termin für die Entschädigungszahlungen verschieben. Generell ist anzumerken, dass eine Entschädigung durch die EdW erst nach der Zahlung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplanverfahren erfolgen wird. Sollte es daher im Insolvenzplanverfahren zu weiteren Verzögerungen kommen, wird dies aus Sicht der ARGE Phoenix auch Einfluss auf den Beginn der Entschädigungszahlungen durch die EdW haben.
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) von NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft sowie TILP Rechtsanwälte
Wir sind die Anwaltskooperation zweier Anlegerschutzkanzleien, die seit über 10 Jahren aktiven Anlegerschutz betreiben und zu den Marktführern im Kapitalanlagerecht und im Bereich der Vertretung geschädigter Anleger und Investoren zählen.
Durch unsere Kooperation wird eine Größeneinheit geschaffen, die derzeit keine andere in diesem Bereich tätige Rechtsanwaltskanzlei erreicht. Dadurch schaffen wir ein Schwergewicht, das wir für die Bewältigung der vorliegend aufgeworfenen Probleme für unerlässlich halten.
Mit unserer projektbezogenen Zusammenarbeit wollen wir Ihre Interessen wie die der sonstigen Opfer der Phoenix Kapitaldienst GmbH optimal vertreten. Dabei werben wir Sie als Mandant nicht damit, dass wir für Sie die billigsten sind, sondern diejenigen, die exakt Ihre Interessen optimal vertreten.
Meiden Sie dubiose "Interessengemeinschaften", "Opfervereine", "Anlegerschutz-Gemeinschaften" oder ähnliches mehr. Auch "Sammelklagen" gibt es in Deutschland nicht. Vertrauen Sie die Vertretung Ihrer Interessen nur Anwälten an, die nachweislich mit einer guten Leistungsbilanz im Kapitalanlagerecht aufwarten können!
Es geht um einen der größten Betrugsfälle des Deutschen Kapitalmarktes der letzten Jahrzehnte:
Am 11. März 2005 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Frankfurter Wertpapierhandelsbank Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb untersagt.
Am 15. März 2005 hat das BaFin den Entschädigungsfall festgestellt. Das bedeutet in keinster Weise, dass geschädigte Anleger Entschädigungsleistungen erhalten, vielmehr ist dies nur die formelle Voraussetzung dafür, dass Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) angemeldet werden können. Wie die EdW nach insoweit anderslautenden Medienberichten zwischenzeitlich auf unsere Intervention in der Öffentlichkeit hin zugegeben hat, werden alle angemeldeten Ansprüche von der EdW im einzelnen darauf hin geprüft, ob eine Entschädigung überhaupt geleistet wird. Ein Automatismus zwischen "Feststellung des Entschädigungsfalles seitens der BaFin" und "Zahlung einer Entschädigung durch die EdW", wie zum Teil in den Medien anfänglich falsch dargestellt, besteht also nicht.
Am 01. Juli 2005 hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde RA Frank Schmitt bestimmt. Forderungen der geschädigten Anleger waren bis zum 15. September 2005 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubigerversammlung fand am 05. Oktober 2005 in Frankfurt statt.
Bereits davor hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. ihre Ermittlungen gegen die Phoenix Kapitaldienst GmbH und deren Verantwortliche aufgenommen. Groben Schätzungen zufolge könnten vorliegend Anlegerschäden von bis zu 800 Mio. EUR eingetreten sein. Zwei verantwortliche Personen der Phoenix Kapitaldienst GmbH wurden festgenommen. Ihnen wird Betrug in mehreren tausend Fällen vorgeworfen.
Der Phoenix-Betrugsfall weist eine für den Geschädigten schwierige und unübersichtliche Gemengelage auf.
Ob Ansprüche gegenüber der EdW mit Erfolg durchgesetzt werden können, ist ungewiss. Die bloße Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) begründet noch keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegenüber der EdW, sondern ist nur eine formelle Eröffnung des Verfahrens, in dessen Folge dann erst in jedem Einzelfall von der EdW geprüft wird, ob sie sich überhaupt zur Zahlung verpflichtet fühlt, vgl. z.B. BGH-Urteil vom 07.12.2004, XI ZR 361/03.
Hinzu tritt die Problematik der Währung der geführten Konten. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 ESAEG besteht ein Entschädigungsanspruch nicht, soweit Einlagen oder Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten.
Ferner ergibt sich eine Sonderproblematik dann, wenn "Einlagen" und/oder " Wertpapiergeschäfte" i.S.d. § 1 Abs. 2, 4 ESAEG nur vorgetäuscht worden sein sollten. Außerdem dürfte die Phoenix Kapitaldienst GmbH kein Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3 d) KWG gewesen sein. Dann aber entfällt die Haftungsgrundlage gegenüber der EdW aus "Einlagen".
Im Hinblick auf die Durchsetzung von Anlegeransprüchen könnten Erkenntnisse der BaFin und vor allem der StA entscheidende Bedeutung zukommen. Daher ist ein stetiger Informationsfluss sowie ein kontinuierlicher Austausch mit diesen Behörden unerlässlich.
In Betracht kommen zunächst Schadenersatzansprüche gegen die Phoenix Kapitaldienst GmbH selbst. Überprüft werden müssen darüber hinaus eventuelle Ansprüche gegenüber etwa bestehenden Versicherungen. Ferner sind die Ansprüche der Anleger gegenüber dem Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren zu vertreten.
Potentielle Anspruchsgegner sind insbesondere die Organe der Phoenix Kapitaldienst GmbH, sonstige Angestellte sowie Hintermänner.
Zu prüfen ist die Verantwortlichkeit der beteiligten Wirtschaftsprüfungsunternehmen, insbesondere der einzelnen Prüfpersonen.
Potentielle Anspruchsgegner sind auch die Vermittler der Kapitalanlagen. Eine Inanspruchnahme setzt den vom Anleger zu führenden Beweis einer falschen Beratung und/oder Aufklärung voraus. Regelmäßig stellt sich bei diesen Anspruchsgegnern auch das Problem der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei Massenverfahren wie dem vorliegenden (Stichwort: Was nützt ein Titel, wenn der Gegner pleite ist?).
Eventuelle Ansprüche gegen Vermittler/Finanzdienstleister unterliegen grundsätzlich der kurzen Verjährung nach § 37a WpHG. Ausführlich hierzu vergleiche unseren Tip.
An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass wir gegenüber nachgenannten Finanzdienstleistern und deren Vermittlern keine rechtliche Vertretung übernehmen werden, da wir mit diesen zur optimalen Rechtsvertretung derer Kunden zusammenarbeiten:
ProIndex GmbH
INNOFINANZ GmbH
SIB Spar-& Investment-Beratungs GmbH
wallstreet:online Trading GmbH
Hedgefonds24.de e. K.
Diese Finanzdienstleister, die zusammen mehr als 10.000 Kunden haben, die ebenfalls Phoenix-Opfer sind, haben ihren Kunden empfohlen, die ARGE-Phoenix zum Zwecke der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen zu mandatieren. Grundlage dieser Entscheidung war die Bündelung der langjährigen Kompetenz der in der ARGE-Phoenix zusammenarbeitenden Kanzleien. Ziel ist eine Interessenvertretung, die der von der EdW beauftragten Spezialkanzlei White & Case auf Augenhöhe gegenübersteht.
Wir sind davon überzeugt, dass unsere Kooperation mit diesen Gesellschaften, über welche wir keine negative Berichterstattung in den einschlägigen Branchendiensten gefunden haben, den Kunden dieser Unternehmen ebenso nutzt wie allen Phoenix-Geschädigten.
Hier ist insbesondere die Verletzung eigenständiger Aufklärungspflichten des Brokers gegenüber den Anlegern zu prüfen. Des Weiteren muss geprüft werden, ob der Broker oder ihm zuzurechnende Mitarbeiter an eventuell vorliegenden deliktischen Vorgängen beteiligt waren. Grundsätzlich ist die rechtliche Inanspruchnahme derartiger Anspruchsgegner wie Broker aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besonders intensiv zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass gerade bei Man Financial als englischem Broker auch die Eigenheiten grenzübergreifender Rechtsprobleme zu berücksichtigen sind.
Wie werden Ihre Interessen in dieser Gemengelage optimal vertreten. Wir können Ihnen nicht versprechen, Ihr gesamtes Geld zurückzuholen. Aufgrund der jahrelangen Erfahrungen unseres gesamten Teams können Sie jedoch davon ausgehen, dass wir für unser gemeinsames Ziel, soviel wie möglich von Ihrem Geld zurückzuholen, mit allen in unserer Macht stehenden Mitteln kämpfen und unser Bestes im Sinne Ihrer Interessen tun werden.