Grundsätzlich bieten wir Anlegern die beiden nachfolgende Gebührenvarianten an:
Bei dieser Variante beläuft sich unser Pauschalhonorar auf 5 % zzgl. MWSt. des Schadensbetrags, welcher bei Vorliegen der Fallgruppe des Differenzschadens die Höhe dieses Differenzschadens zwischen investiertem Kapital und Verkaufserlös der Fondsanteile, bei Vorliegen der Fallgruppe des Rückabwicklungsschadens den Betrag des investierten Kapitals darstellt. Dieses Honorar wird auf evtl. später anfallende Gebühren für ein Gerichtsverfahren vollständig angerechnet.
Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung und entschließen Sie sich, gerichtlich vorzugehen, wird das Pauschalhonorar für die außergerichtliche Rechtsvertretung auf die Kosten eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens voll angerechnet.
Beispiel : Im Falle eines Streitwertes von EUR 10.000,00 belaufen sich die bei uns anfallenden Anwaltsgebühren im Prozessfall (also ohne Sonderkosten im Rahmen einer Beweisaufnahme, etc.) auf EUR 1.235,00 zzgl. USt.. Unter Anrechnung des für die außergerichtliche Rechtsvertretung erhobenen Pauschalhonorars verblieben so nur noch EUR 735,00 zzgl. USt. zu zahlen. [Anmerkung: Im Falle des vollständigen Obsiegens trägt die unterliegende Partei sämtliche Kosten, also eigene Anwaltskosten, Anwaltskosten des Gegners sowie die Gerichtskosten.]
Bei dieser Variante beläuft sich unser Fixhonorar auf 3,5 % zzgl. MWSt. des Schadensbetrags, welcher bei Vorliegen der Fallgruppe des Differenzschadens die Höhe dieses Differenzschadens zwischen investiertem Kapital und Verkaufserlös der Fondsanteile, bei Vorliegen der Fallgruppe des Rückabwicklungsschadens den Betrag des investierten Kapitals darstellt. Dieses Honorar wird auf evtl. später anfallende Gebühren für ein Gerichtsverfahren nicht angerechnet.
Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung und entschließen Sie sich, gerichtlich vorzugehen, wird das Pauschalhonorar für die außergerichtliche Rechtsvertretung auf die Kosten eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens nicht angerechnet.
Beispiel: Im Falle eines Streitwertes von EUR 10.000,00 belaufen sich die bei uns anfallenden Anwaltsgebühren im Prozessfall (also ohne Sonderkosten im Rahmen einer Beweisaufnahme, etc.) auf EUR 1.235,00 zzgl. USt.. Eine Anrechnung des Pauschalhonorars findet bei dieser Variante, anders als bei der Variante 5%, nicht statt. [Anmerkung: Im Falle des vollständigen Obsiegens trägt die unterliegende Partei sämtliche Kosten, also eigene Anwaltskosten, Anwaltskosten des Gegners sowie die Gerichtskosten.]
Für den Fall der Erzielung einer außergerichtlichen Einigung erhalten wir bei beiden Varianten zusätzlich zum Pauschalhonorar noch eine zusätzliche Einigungsgebühr, welche sich ohnehin aus dem Gesetz ergibt (RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Anzumerken ist, dass diese Einigungsgebühr faktisch erfolgsabhängig ist, weil sie nur anfällt, falls eine Einigung, sprich ein Vergleich erzielt wird, etwa eine Zahlung seitens der Emittentin erfolgt.
Beispiel: Im Falle eines Streitwerts von EUR 10.000,00 beläuft sich diese zusätzliche gesetzliche Einigungsgebühr auf EUR 729,00 zzgl. USt.
Eine Tabelle zur gesetzlichen Einigungsgebühr, geordnet nach Streitwerten, finden Sie hier.
Nur der vollständigen Information halber weisen wir darauf hin, dass im Falle eine Streitwertes von EUR 50.000,00 die Einigungsgebühr einen Betrag von EUR 1.569,00 zzgl. USt. ausmacht. Im Falle eines Streitwertes von EUR 50.000,00 belaufen sich die bei uns anfallenden Anwaltsgebühren im Prozessfall (also ohne Sonderkosten im Rahmen einer Beweisaufnahme, etc.) auf EUR 2.635,00 zzgl. USt.. Im Übrigen bleibt es bei den vorstehenden Ausführungen.
Bei denjenigen Anlegern, denen eine Deckungszusage von ihrer Rechtsschutzversicherung erteilt wird, rechnen wir die normalen gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ab. Die Einholung der Deckungszusage erfolgt dabei von unserer Seite als Bestandteil des Mandates. Da P2 Value als sehr sicheres Produkt angepriesen wurde, dürften Deckungszusagen nach unserer Erfahrung unproblematisch gewährt werden.
Sollte es außergerichtlich zu keiner Einigung kommen und entschließen Sie sich, gerichtlich vorzugehen, würden wir diese lediglich auf Basis der normalen gesetzlichen Gebühren nach RVG abrechnen. Eine sonst branchenübliche Vereinbarung der Erhöhung dieser Gebühren erfolgt somit nicht.
Auf Grund des Umstands, dass die PIA eine Vielzahl von P2 Value-Geschädigten vertreten wird, können wir im Falle erforderlicher Gerichtsverfahren eine kostensenkende Strategie einschlagen, nämlich zunächst Klagen nur für diejenigen Anleger führen, welche über Deckungsschutz von ihrer Rechtsschutzversicherung verfügen, unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Stillhalteabkommens für die anderen Mandanten mit der Emittentin. Im Falle einer erfolgreichen Prozessführung könnten so die erzielten Ergebnisse dann von sämtlichen von uns vertretenen Anlegern genutzt werden.
Rechtsanwalt Klaus Nieding zur Rechtslage bei offenen Immobilienfonds
Morgan Stanley zur Auflösung und Auszahlung des P2 Value
Offizielle Stellungnahme zur endgültigen Schließung des P2 Value.
Mit dieser Mitteilung wurden die Vertriebsgesellschaften vom endgültigen Aus des P2 Value unterrichtet.
Am 6. September 2010 ist der Anteilwert des Morgan Stanley P2 Value um 6,66 Euro auf 29,83 Euro gesunken (Stand 07.09.2010).
Am 22. Juli 2010 ist der Anteilwert des Morgan Stanley P2 Value um 4,43 Euro auf 36,32 Euro gesunken (Stand 26.07.2010).